EU-DSGVO: Was ändert sich ab 25.05.2018 mit der EU Datenschutzgrundverordnung?

Die EU-DSGVO nährt sich mit rasanten Schritten – nach 2-jähriger Übergangsfrist tritt die EU Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 endgültig und unwiderruflich in Kraft.

EU Datenschutzgrundverordnung 2018 & BDSG-neu ab 25.05.2018

Die neue EU-DSGVO und Ihre Folgen ab dem 25.05.2018

Unternehmer und Webseitenbetreiber müssen die Vorgaben der EU-DSGVO ab diesem Datum strikt einhalten, sonst drohen empfindliche Bußgelder. Auch das Risiko einer Abmahnung ist so hoch wie nie, da zahlreiche Abmahnvereine und Abmahnanwälte fieberhaft diesem Datum entgegensehen um das Geschäft ihres Lebens zu machen. Dieses wird wieder einmal zu Lasten des „kleinen“ Mannes, sprich Webseitenbetreibers bzw. Unternehmers sein.

Umkehr der Beweislast

Es ändern sich mit in Kraft treten der DSGVO viele Dinge, einer der gravierenden ist die Umkehr der Beweislast.

Die Gerichte sehen in jedem Fall den Unternehmer / Webseitenbetreiber als den Schuldigen, es sei denn, er kann seine Unschuld beweisen!

Lesen Sie dazu auch den Artikel vom Cash Online Magazin: „Die neue Datenschutzgrundverordnung und ihre Folgen“.

Und genau diesen Nachweis der Unschuld kann ein Webseitenbetreiber mit einer gegen die DSGVO verstoßenden Webseite sicher nicht erbringen.

Das Schlimme ist, dass immer noch weit über 95% aller Webseiten im Netz nicht datenschutzkonform umgerüstet sind und ab dem 25. Mai teilweise extrem gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Die Summe der Webseiten ist letztendlich auch deswegen so enorm hoch, da die Presse bislang sich sehr zurückgehalten hat mit Berichten zur EU-DSGVO.

Langsam, jetzt wo die Zeit knapp wird, häufen sich die Berichte in den Medien. Hat bislang die Presse dieses Thema totgeschwiegen, so sehen sie sich wohl aktuell gezwungen, mit diesem brisanten Thema nunmehr Leserschaften zu gewinnen.

Seit mehr als einem Jahr sind wir dabei, die Seiten unserer Kunden entsprechend der Vorgaben der EU-DSGVO umzustellen. Am 25.05.2018 wird jede Webseite unserer Kunden fertig und sicher für die Datenschutzgrundverordnung sein.

Datenschutzbehörden

Doch mit der Umstellung allein ist es nicht getan, es müssen auch viele Dinge im Unternehmen selbst beachtet werden, wie der obige Artikel von Cash Online aufzeigt. Doch es sind noch weitaus mehr Dinge zu beachten, die sich mit der neuen EU Datenschutzgrundverordnung ändern. Dieses zeigt der sehr ausführliche Bericht der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke „Die EU Datenschutzgrundverordnung – was ändert sich 2018?„.

Es sollen seit 2016 bereits von den Datenschutzbehörden ca. 60.000 Prüfer ausgebildet worden sein, die ab dem 25.05.2018 das Netz und die Unternehmen nach Verstößen durchsuchen werden. Diese Prüfer würden „leistungsbezogen“ bezahlt werden, so ein Datenschutzexperte. Das bedeutet, je mehr Verstöße ein Prüfer aufdeckt, desto größer ist sein Einkommen.

EU Datenschutzgrundverordnung Verstöße aufdecken

Jetzt die Frage aller Fragen: Wie kann ein Prüfer Verstöße schnell aufdecken?

Die Antwort ist denkbar einfach: Das Internet macht’s möglich!

Wenn ein Prüfer der Landesdatenschutzbehörden sich den Quellcode einer Webseite ansieht, dann entdeckt er binnen Sekunden, ob der Unternehmer dieser Webseite gegen die neuen Datenschutzbestimmungen verstößt. Aber auch, wenn er sich die Datenschutzerklärung anschaut, die auf jeder Webseite vorhanden sein muss, kann er auf den ersten Blick binnen weniger Sekunden erkennen, ob der Webseitenbetreiber und Unternehmer etwas im Sinne der neuen EU-DSGVO unternommen hat oder nicht.

Datenschutz

Die logische Folge liegt doch auch hier wieder ganz einfach auf der Hand: Wer eine Webseite besitzt, die gegen die DSGVO verstößt, der wird im Unternehmen sicher auch die nötigen Datenschutzmaßnahmen nicht umgesetzt haben. Also ist unserer Meinung nach eine nicht datenschutzkonforme Webseite der erste und sehr eindeutige Indikator dafür, dass der Unternehmer vermutlich auch im Allgemeinen gegen die gültigen neuen Datenschutzgesetze EU-DSGVO und BDSG-neu verstößt.

Wie einfach es ist, den Quellcode einer Webseite nach Fehlern zu durchsuchen ist, habe ich in einem kurzen Video einmal festgehalten. Auf diese Weise kann wirklich jeder binnen Sekunden feststellen, ob eine Webseite gegen das Datenschutzrecht verstößt.

Aber auch, wenn die Webseite kein Google Analytics benutzt, ist mit wenigen Klicks auch für einen Laien zu erkennen, ob der Webseitenbetreiber sich in Sachen Datenschutz an die Vorschriften, sprich das Gesetz, hält.

Beides möchte ich im folgenden Video einmal kurz aufzeigen:

Doch nicht nur die neu ausgebildeten Heerscharen von Prüfern der Landesdatenschutzbehörden durchkämmen ab dem 25.05.2018 das Netz nach Verstößen. Abmahnvereine und Abmahnanwälte stehen in den Startlöchern und fiebern dem 25.05.2018 entgegen. Sie wittern das Geschäft Ihres Lebens. Leidtragende werden dann vermutlich tausende Webseitenbetreiber und Unternehmer sein, die unwissentlich der neuen Rechtslage, ab dem 25. Mai gegen gleich zwei neue Datenschutzgesetze verstoßen.

Datenschutzgrundverordnung

Aber nicht genug damit, es können und werden auch Wettbewerber andere Konkurrenten abmahnen und bei den Landesdatenschutzbehörden melden. Der Konkurrenzkampf ist gerade in der heutigen Zeit schwerer denn jäh. Mit einer solchen Abmahnung könnte man sich den einen oder anderen unliebsamen Mitbewerber relativ einfach, schnell und nachhaltig vom Hals schaffen. Hohe Strafen bei Verstößen gegen den Datenschutz und teure Abmahnungen können so manchen Webseitenbetreiber und Unternehmer in arge Schwierigkeiten bringen.

Zu unseren Kunden zählen auch viele Vereine. Von ihnen hören wir immer wieder, wie sehr die Vereine zu kämpfen haben. Gerade kleine Vereine haben kaum die nötigen Mittel, um sich eine anwaltliche Beratung leisten zu können. Diese fängt in der Regel bei ca. 600 Euro an. Auch ein Kleinunternehmer ist schon oftmals nicht in der Lage 600 Euro aufzubringen. Wie sollen solche Institutionen und Unternehmen dann die hohen Abmahnkosten und Bußgelder bezahlen können?

Wie schon erwähnt, kann man mit einer Abmahnung einen störenden Mitbewerber ziemlich leicht aus der Bahn werfen.

Nicht dass wir dazu auffordern, ganz im Gegenteil. Wir können aus besagten Gründen nur jedem Unternehmer, der eine Webseite betreibt, raten, sich mit den Änderungen der EU-DSGVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) zu befassen und die gesetzlichen Vorschriften bis zum 25.05.2018 einzuhalten.

EU-DSGVO

Bis zum 25. Mai 2018 läuft nämlich nur noch die Übergangsfrist, binnen derer die Vorgaben der EU auf den Webseiten und im Unternehmen umgesetzt sein müssen!

Wir sorgen für unsere Kunden auf deren Webseiten dafür, dass die Webauftritte an die EU-DSGVO angepasst werden, damit die Seiten nicht gegen die neuen Gesetze verstoßen. In monatelanger Recherche, in Zusammenarbeit mit Fachanwälten und als eRecht24 Premium Agenturpartner haben wir ein Konzept erstellt, nach dem wir alle Webseiten unserer Kunden datenschutzkonform bis zum 25.05.2018 umstellen.

Für kleinere Vereine und Unternehmer, die Ihre Webseiten selbst aus Kostengründen selbst erstellen und sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten können, haben wir einen Online-Video-Kurs erstellt, wo wir genau die notwendigen Schritte aufzeigen, wie man selbst in weniger als 60 Minuten seine eigene Webseite entsprechend der Vorgaben der EU umstellt. Dieses zeigen wir anhand von WordPress auf, allerdings sind die Praxistipps auch auf jedes andere System umsetzbar, sofern dieses nicht von Haus aus gegen die DSGVO verstößt.

DSGVO Informations- und Praxiskurs

Hier alle weiteren Infos zu unserem einmaligen „Do-It-Yourself“ DSGVO Informations- und Praxiskurs.

Dieser Monat ist dieser, vermutlich in Europa erste und einzigartige, DSGVO Praxiskurs zu einem ganz besonders niedrigen Preis zu bekommen, den sich z.B. auch kleine Vereine, die sehr aufs Geld achten müssen, leisten können.

Die Uhr zählt unaufhörlich runter und es ist nicht mehr viel Zeit zur Verfügung, bis die neuen Datenschutzgesetze endgültig am 25.05.2018 greifen.

Wir wollen keine Panik machen, denn nicht alle Millionen Webseiten können zu diesem Stichtag überprüft werden.

Keiner weiß, wann Ihre Webseite von Prüfern der Landesdatenschutzbehörden, Mitbewerbern, Abmahnvereinen, Abmahnanwälten, Wettbewerbsverbänden, verärgerten Kunden oder einfach von solchen „Spinnern“, die nichts anderes selbst im Leben auf die Reihe bekommen, und nicht besseres zu tun haben, als anderen, die erfolgreicher sind, Knüppel zwischen die Beine zu werfen, dran ist.

Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen, Ihren Verein und natürlich in erster Linie alle Kunden und Webseitenbesucher!

Denn die neuen Datenschutzgesetze sind nicht (nur) dazu gemacht, es den Webseitenbetreibern und Unternehmern das Leben noch schwerer zu machen, als es ohnehin schon ist, sondern zum Schutze der EU-Bürger.

So lästig wie es leider ist, wir alle müssen uns an geltendes Recht halten, wenn wir keine Schwierigkeiten bekommen wollen.

DSGVO

Und dazu gehört, dass die Webseite geltendem Recht entsprechen muss und dass die im Artikel der bekannten Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke umgesetzt werden müssen.

Wir sind der Meinung, dass für das Aufdecken der Verstöße gegen den Datenschutz die Webseite eines Unternehmens, Vereines oder jeden privaten Homepagebetreibers, die jeweilige Webseite maßgebend sein wird, um auf den Menschen oder das Unternehmen, der diese Webseite betreibt, aufmerksam zu werden.

Gerade wer bei Google zu seinen Keywords gut zu finden ist, der ist vermutlich früher dran, als solche, die nicht gut gelistet werden. Somit betrifft es alle unsere Kunden, da deren Webseiten immer auf den vorderen Plätzten in den Suchergebnissen zu finden sind.

Sprechen Sie uns an, wenn wir auch Ihre Webseite entsprechend der Vorgaben der EU ändern und umstellen sollen. Aktuell gibt es bei uns aber eine lange Warteliste, da wir mit Hochdruck daran arbeiten, alle unsere Kundenseiten bis zum 25.05.2018 fertigzustellen. Ein befreundetes Partnerunternehmen hilft uns aktuell, damit wir den Ansturm überhaupt bewältigen.

Wer seine Webseite selbst umstellen möchte und kein Geld für eine teure Beratung eines Fachanwalts hat, der sollte noch diesen Monat zuschlagen und sich den einmalig günstigen und anwaltlich und von einem Datenschutzbeauftragten geprüften DSGVO Informations-und Praxiskurs zu sichern.

Wir zeigen in einfach verständlichen und leicht nachzumachenden Schritten ganz genau auf, was für Sie (oder Ihren Webmaster) nötig ist, um Ihre Webseite für den Datenschutz fit zu machen, um nicht ab dem 25.05.2018 gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Jeder noch so unerfahrene Webmaster kann mit unserer einfachen und schnellen Videoanleitung seine Webseite in weniger als 60 Minuten absichern und so gegen teure Abmahnungen und Bußgelder geschützt sein.

Abschließend möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in den Online-Video-Kurs geben:

 

Klicken Sie auf das Banner hier unter diesem Video und erhalten Sie alle weiteren Informationen zu unserem „Do-It-Yourself-Kurs“ und lesen Sie wichtige Hintergrundinformationen zur DSGVO:

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EU-DSGVO

 

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